LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.11.2008
5 Sa 292/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 2 Ca 165 b/08 vom 09.06.2008,

Kündigung eines stellvertretenden Leiters der Mietbuchhaltung wegen Führungsschwäche und Mängel der betriebsinternen Kommunikation - Abgrenzung personenbedingter und verhaltensbedingter Kündigungsgründe - Abmahnung zur Objektivierung negativer Verhaltensprognose - Darlegungen der Arbeitgeberin zum Auflösungsantrag

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 292/08

DRsp Nr. 2009/3199

Kündigung eines stellvertretenden Leiters der Mietbuchhaltung wegen Führungsschwäche und Mängel der betriebsinternen Kommunikation - Abgrenzung personenbedingter und verhaltensbedingter Kündigungsgründe - Abmahnung zur Objektivierung negativer Verhaltensprognose - Darlegungen der Arbeitgeberin zum Auflösungsantrag

1. Besitzt der Arbeitnehmer die fachliche Qualifikation eines Buchhalters und stützt die Arbeitgeberin die ordentliche Kündigung nicht auf fehlende fachliche Qualifikation sondern darauf, dass dem Arbeitnehmer die charakterlichen Voraussetzungen für die Führungsposition eines stellvertretenden Abteilungsleiters Mietebuchhaltung fehlen, handelt es sich nicht um eine personenbedingte sondern um eine verhaltensbedingte Kündigung. 2. Mängel der betriebsinternen Kommunikation können auf Unkenntnis der unternehmensüblichen Hierarchien zurückzuführen sein; derartige Vorgänge sind kein zwingendes Indiz für eine charakterliche Ungeeignetheit zur Bekleidung einer Führungsposition. 3. Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip; der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für die Vertragspflichtverletzung sondern dient der Vermeidung des Risikos weiterer Pflichtverletzungen, so dass die vergangene Pflichtverletzung sich noch in der Zukunft belastend auswirken muss.