LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.12.1998
13 Sa 1126/98
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 19.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3161/97

Kündigung: fristgemäße Kündigung wegen Bedrohung eines Vorgesetzten außerhalb des Arbeitsplatzes im Rausch

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 13 Sa 1126/98

DRsp Nr. 2002/8277

Kündigung: fristgemäße Kündigung wegen Bedrohung eines Vorgesetzten außerhalb des Arbeitsplatzes im Rausch

Bedroht ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten außerhalb des Arbeitsplatzes mit einer Schusswaffe, rechtfertigt dieses Verhalten eine fristgemäße Kündigung jedenfalls dann nicht, wenn es sich um eine Rauschtat handelt, Anhaltspunkte für Wiederholungsgefahr nicht gegeben sind und sich der Arbeitnehmer einer Alkoholtherapie unterzogen hat, die zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits in einem fortgeschrittenen Stadium war.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristgemäßen arbeitgeberseitigen Kündigung des zwischen ihnen seit dem 13.05.1976 bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Die Kündigung datiert vom 24.09.1997 und hat ihre Ursache in einem Vorfall vom 13.10.1996, der im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils im einzelnen dargestellt ist. Der Kläger suchte an diesem Tage die Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten, dem Zeugen S Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger neben verbalen Drohungen und Beschimpfungen auch mit einer Waffe in die Luft schoß und die Waffe anschließend auf den Zeugen S richtete.

Eine etwa 3 1/2 Stunden nach dem Vorfall durchgeführte Blutprobe beim Kläger ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,19 Promille.