Die Parteien streiten in der Berufung über die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte.
Der Kläger ist 1954 geboren. Er ist von Beruf Kfz.mechanikermeister. Bei der Beklagten war er seit dem 1.1.2004 als Außendienstmitarbeiter - Verkäufer mit Mechanikertätigkeiten im Innen- und Außendienst - zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.800 EUR beschäftigt. Die Beklagte befasst sich mit dem Vertrieb von Ersatzteilen für Nieder, Flur- und Nutzfahrzeuge. Zu ihren ständigen Lieferanten gehören die Firma S. in T. A., I., die Spezialbauteile auf der Grundlage von Konstruktionszeichnungen der Beklagten fertigt, und die Fa. T. OY F.. Die Beklagte vertreibt die von diesen gefertigten Spezialbauteile.
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