LAG Köln - Urteil vom 22.11.1996
11 Sa 560/96
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
EzA § 23 KSchG Nr. 15
LAGE § 23 KSchG Nr. 12
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 8015/95

Kündigung: Geltungsbereich des KSchG - Betriebszusammenfassung - Kleinbetrieb

LAG Köln, Urteil vom 22.11.1996 - Aktenzeichen 11 Sa 560/96

DRsp Nr. 2001/5941

Kündigung: Geltungsbereich des KSchG - Betriebszusammenfassung - Kleinbetrieb

1. Der im Kündigungsschutzgesetz geregelte Kündigungsschutz gilt nur für die im Geltungsbereich des Grundgesetzes liegenden Betriebe. 2. Eine Betriebszusammenfassung im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist dann nicht möglich, wenn der gemeinsame Betrieb aus einem einzigen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen, das unter die Kleinbetriebsklausel fällt, und im übrigen nur aus im Ausland gelegenen Unternehmen bestehen würde; die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG müssen im Inland erfüllt sein (wie LAG Hamm vom 05.04.1989 - 2 (13) Sa 1280/88 -).