BAG - Urteil vom 19.06.2007
1 AZR 340/06
Normen:
KSchG § 1a ; BGB § 133 § 157 ; BetrVG § 112 ; Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Münster § 38 Abs. 1 Nr. 11 § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 1a KSchG 1969
ArbRB 2008,11
AuA 2008, 246
AuR 2007, 443
BAGE 123, 121
BB 2007, 2810
DB 2007, 2600
MDR 2008, 91
NJW 2008, 169
NZA 2007, 1357
ZIP 2008, 90
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 493/05
ArbG Dortmund, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5998/04

Kündigung; Gesetzlicher Abfindungsanspruch; Betriebsverfassungsrecht; Kirchliches Mitarbeitervertretungsrecht - Abfindung nach § 1a KSchG: Anspruchsentstehung, Angabe eines zu niedrigen Abfindungsbetrags; Anrechenbarkeit auf kollektivrechtliche Nachteilsausgleichsansprüche; Rückwirkungsverbot; Leistungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB

BAG, Urteil vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 1 AZR 340/06

DRsp Nr. 2007/19744

Kündigung; Gesetzlicher Abfindungsanspruch; Betriebsverfassungsrecht; Kirchliches Mitarbeitervertretungsrecht - Abfindung nach § 1a KSchG : Anspruchsentstehung, Angabe eines zu niedrigen Abfindungsbetrags; Anrechenbarkeit auf kollektivrechtliche Nachteilsausgleichsansprüche; Rückwirkungsverbot; Leistungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB

»1. Ein Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG in der gesetzlichen Höhe des §1a Abs. 2 KSchG entsteht auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer informatorisch einen niedrigeren Abfindungsbetrag genannt hat.2. Kollektivrechtliche Regelungen zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aus einer Betriebsänderung können die Anrechenbarkeit von Leistungen nach § 1a KSchG vorsehen.«

Orientierungssätze:1. Die Entstehung eines Abfindungsanspruchs nach § 1a Abs. 1, Abs. 2 KSchG wird bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht dadurch gehindert, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben über den zu erwartenden Betrag unterrichtet und dieser niedriger ist als der sich gesetzlich ergebende Betrag. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruch durch zweiseitiges oder einseitiges Rechtsgeschäft zustande kommt. Ob die Angabe eines bezifferten Betrags bloß der Information dient oder rechtsgeschäftlichen Charakter hat, ist durch Auslegung zu ermitteln.