LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.03.1999
6 Sa 1846/97
Normen:
BAT § 53 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzBAT § 53 BAT Krankheit Nr. 33
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 10.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3032/97

Kündigung: häufige Kurzerkrankungen in den letzten vier Jahren

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 1846/97

DRsp Nr. 2002/3732

Kündigung: häufige Kurzerkrankungen in den letzten vier Jahren

1. Sind hinsichtlich eines Arbeitnehmers für vier aufeinanderfolgende Kalenderjahre Fehlzeiten von zwischen 20,01 % und 45,90 % wegen häufiger Kurzerkrankungen festzustellen, ergeben sich daraus in Bezug auf den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers Indizien für eine negative Prognose mit der Folge, dass den Arbeitnehmer die Darlegungslast trifft, aus welchen Gründen die Besorgnis weiterer Erkrankungen nicht gegeben ist. 2. Von einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers ist auszugehen, wenn dieser in vier aufeinanderfolgenden Jahren Lohnfortzahlungskosten in Höhe von 62.130 DM aufwenden musste.

Normenkette:

BAT § 53 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 10.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3032/97
Fundstellen
EzBAT § 53 BAT Krankheit Nr. 33