LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.10.2014
5 Sa 74/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 23 Abs. 1; BGB § 140; BGB § 622 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1199/10

Kündigung in Kleinbetrieb bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes für den gemeinsamen Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes und einer TagespflegeeinrichtungKündigungsfrist bei Zugang der Kündigung am Montag nach Probezeitende am Sonntag

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.10.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 74/14

DRsp Nr. 2015/4616

Kündigung in Kleinbetrieb bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes für den gemeinsamen Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes und einer Tagespflegeeinrichtung Kündigungsfrist bei Zugang der Kündigung am Montag nach Probezeitende am Sonntag

1. Nach der Rechtsprechung des BAG ist von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen dann auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat betriebsbezogen gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, so dass der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird. Dafür ist nach der Rechtsprechung des BAG vor allem maßgebend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 24. Oktober 2013, 2 AZR 1057/12).