LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 01.12.2010
2 Sa 176/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; KSchG § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1971/09

Kündigung in Kleinbetrieb; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und der Treuwidrigkeit der Kündigung; unbegründeter Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 176/10

DRsp Nr. 2011/2751

Kündigung in Kleinbetrieb; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und der Treuwidrigkeit der Kündigung; unbegründeter Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Allein die Äußerung des Arbeitnehmers, dass die Arbeitgeberin mit den anderen Gesellschaften einen gemeinsamen Betrieb bildet, reicht nicht aus, um die Anwendung des ersten und zweiten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes auf das Arbeitsverhältnis zu begründen. 2. Auch die Darlegung, dass nach Ausspruch der Kündigung ein neuer Bauleiter eingestellt worden ist, vermag eine Treuwidrigkeit der Kündigung nicht begründen, wenn die Arbeitgeberin unwidersprochen dargelegt hat, dass es sich hierbei um die neu besetzte Position des Betriebsleiters gehandelt hat. 3. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann ein Arbeitnehmer nur dann die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann.

I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; KSchG § 23;

Tatbestand: