LAG München - Urteil vom 19.12.2000
8 Sa 872/00
Normen:
MuSchG § 9 Abs 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 27.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3749/99

Kündigung: Kündigung einer Schwangeren - schuldhafte Fristversäumung der Schwangeren

LAG München, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 8 Sa 872/00

DRsp Nr. 2002/15141

Kündigung: Kündigung einer Schwangeren - schuldhafte Fristversäumung der Schwangeren

Eine Arbeitnehmerin, die drei Kalendertage vor Ablauf der Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG von ihrer Schwangerschaft erfährt, versäumt die Frist schuldhaft, wenn sie ihren Arbeitgeber erst drei Tage nach Ablauf der Frist von der Schwangerschaft benachrichtigt.

Normenkette:

MuSchG § 9 Abs 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob eine seitens des Beklagten der Klägerin ausgesprochene ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat; dabei geht es im Kern darum, dass der Beklagte bei Ausspruch der Kündigung die bereits vorliegende Schwangerschaft der Klägerin nicht kannte, diese selbst erst innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG davon erfuhr, ihn aber erst nach Ablauf dieser Frist entsprechend informierte. Darüber hinaus macht die Klägerin Ansprüche aus Annahmeverzug infolge der von ihr geltend gemachten Unwirksamkeit der vorgenannten Kündigung geltend.

Sie ist am 21. November 1979 geboren, ledig und seit 25. Oktober 1999 als Zahnarzthelferin gegen eine monatliche Vergütung von DM 2.368,-- brutto beim Beklagten beschäftigt; es war eine Probezeit bis 4. Dezember 1999 vereinbart.