Die Parteien streiten darüber, ob eine seitens des Beklagten der Klägerin ausgesprochene ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat; dabei geht es im Kern darum, dass der Beklagte bei Ausspruch der Kündigung die bereits vorliegende Schwangerschaft der Klägerin nicht kannte, diese selbst erst innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG davon erfuhr, ihn aber erst nach Ablauf dieser Frist entsprechend informierte. Darüber hinaus macht die Klägerin Ansprüche aus Annahmeverzug infolge der von ihr geltend gemachten Unwirksamkeit der vorgenannten Kündigung geltend.
Sie ist am 21. November 1979 geboren, ledig und seit 25. Oktober 1999 als Zahnarzthelferin gegen eine monatliche Vergütung von DM 2.368,-- brutto beim Beklagten beschäftigt; es war eine Probezeit bis 4. Dezember 1999 vereinbart.
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