LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.10.1999
18 (5) Sa 97/99
Normen:
BGB § 177 ; GmbHG § 48 Abs. 3, 49 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
ARST 2000, 174
BB 2000, 363
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6328/98

Kündigung: Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstillegung - soziale Rechtfertigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.1999 - Aktenzeichen 18 (5) Sa 97/99

DRsp Nr. 2001/9094

Kündigung: Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstillegung - soziale Rechtfertigung

1. Die Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstillegung ist sozial ungerechtfertigt, wenn die ihr zugrunde liegende Unternehmensentscheidung unwirksam ist. 2. Bei einer GmbH bedarf die Entscheidung über die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Zustimmung der Gesellschafter. Die Durchführung einer Gesellschafterversammlung ist bei der Einmann-GmbH nicht erforderlich. 3. Handelt es sich bei dem Gesellschafter einer Einmann-GmbH um eine GmbH, die durch zwei gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer vertreten wird, kann die Stillegung des Geschäftsbetriebs nur von beiden Geschäftsführern beschlossen werden. Der übergangene Gesamtvertreter oder sein Nachfolger können die Stillegungsentscheidung nachträglich genehmigen.

Normenkette:

BGB § 177 ; GmbHG § 48 Abs. 3, 49 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine betriebsbedingte Kündigung.