ArbG Düsseldorf, vom 07.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2988/99
LAG Düsseldorf, vom 05.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1247/99
Kündigung: Kündigungsfrist in der Insolvenz
BAG, Urteil vom 06.07.2000 - Aktenzeichen 2 AZR 695/99
DRsp Nr. 2002/14903
Kündigung: Kündigungsfrist in der Insolvenz
»1. Für Kündigungen durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter gilt nach § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Kündigungsfrist von drei Monaten, wenn nicht für das Arbeitsverhältnis außerhalb des Konkurses/der Insolvenz eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich ist.2. Ist ein Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit noch für zumindest weitere drei Monate befristet, so gilt die gesetzliche Höchst-Kündigungsfrist von drei Monaten. Sie wird nicht durch eine kürzere gesetzliche Kündigungsfrist verdrängt, die für das Arbeitsverhältnis auch vor Eröffnung des Konkurs-/Insolvenzverfahrens nicht maßgeblich war.«