LAG München - Urteil vom 14.08.1991
7 Sa 372/90
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 9
LAGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 17
Vorinstanzen:
BAG - 2 AZR 401/89 - 28.02.90 - DRsp-ROM Nr. 1992/5903 -.,

Kündigung: Kündigungsgründe bei Leistungsunmöglichkeit und/oder Leistungsunzumutbarkeit

LAG München, Urteil vom 14.08.1991 - Aktenzeichen 7 Sa 372/90

DRsp Nr. 2002/15128

Kündigung: Kündigungsgründe bei Leistungsunmöglichkeit und/oder Leistungsunzumutbarkeit

1. Im Falle der Leistungsunmöglichkeit infolge einer krankheitsbedingten dauernden Unfähigkeit des Arbeitnehmers, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (Unerbringlichkeit der Leistung), kann ein personenbedingter Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gegeben sein (Übereinstimmung mit BAG EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 5 = AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit - DRsp-ROM Nr. 1992/5903 -). 2. Im Fall der durch die Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung eines Krankheitszustandes des Arbeitnehmers begründeten dauernden Unzumutbarkeit der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung kann ebenfalls ein personenbedingter Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gegeben sein, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes, wonach dem Arbeitnehmer bestimmte vertraglich geschuldete Arbeiten nicht zumutbar sind, ist für sich allein weder ein Kündigungsgrund noch der Beweis eines Kündigungsgrundes im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG (Klarstellung zu BAG vom 28.2.1990, 2 AZR 401/89 = EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 5 = AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit - DRsp-ROM Nr. 1992/5903 -).