BAG - Urteil vom 18.09.2003
2 AZR 79/02
Normen:
KSchG §§ 1 17 18 ; BetrVG §§ 102 111 ff. ; Richtlinie 98/59/EG;
Fundstellen:
BAGE 107, 318
BAGReport 2004, 121
BB 2004, 1223
DB 2004, 2817
NZA 2004, 375
ZIP 2004, 677
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 31.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 72/01
ArbG Hamburg, vom 11.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 19/01

Kündigung; Massenentlassung; Europarecht - Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassung; Folgen eines Verstoßes gegen die Informationspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KSchG (Kriterien für die Berechnung der Abfindung) und gegen die Beratungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG für Wirksamkeit der Kündigung; richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts

BAG, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 79/02

DRsp Nr. 2004/3224

Kündigung; Massenentlassung; Europarecht - Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassung; Folgen eines Verstoßes gegen die Informationspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KSchG (Kriterien für die Berechnung der Abfindung) und gegen die Beratungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG für Wirksamkeit der Kündigung; richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts

»1. Bei fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige nach §§ 17, 18 KSchG ist nur die Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers unzulässig. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus § 17 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. 2. Die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verstoßes des privaten Arbeitgebers gegen seine Unterrichtungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KSchG und seine Beratungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG lässt sich auch nicht mit der im Hinblick auf die Richtlinie 98/59/EG erforderlichen gemeinschaftskonformen Auslegung der §§ 17, 18 KSchG begründen.«

Orientierungssätze: