LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.1988
8 Sa 663/88
Normen:
BGB §§ 134 612a ; KSchG § 9 Abs 1 Satz 2 ; ZPO § 888 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
ASP 1989, 133
AiB 1993, 391
BB 1989, 504
DB 1989, 685
DRsp VI(610)213d
EzA § 9 nF KSchG Nr. 29
LAGE § 612a BGB Nr. 3

Kündigung: Maßregelungskündigung wegen Vollstreckungsversuchs bezüglich des Weiterbeschäftigungsanspruchs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.1988 - Aktenzeichen 8 Sa 663/88

DRsp Nr. 1992/11729

Kündigung: Maßregelungskündigung wegen Vollstreckungsversuchs bezüglich des Weiterbeschäftigungsanspruchs

Kündigt der Arbeitgeber, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise versucht hat, aus einem erstinstanzlichen Urteil seine Weiterbeschäftigung nach § 888 ZPO zu vollstrecken, so ist diese Kündigung nach § 134 BGB nichtig, da sie gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstößt. In diesem Falle kann der Arbeitgeber keinen Auflösungsantrag nach § 9 Abs 1 Satz 2 KSchG stellen.

Normenkette:

BGB §§ 134 612a ; KSchG § 9 Abs 1 Satz 2 ; ZPO § 888 Abs. 1 Satz 1 ;

»Die Kündigung [seitens] der Bekl. vom 18. 12. 1987 zum 31. 3. 1988 stellt eine unzulässige Maßregelung i. S. des § 612 a BGB dar. Nach § 612 a BGB darf der ArbGeber einen ArbNehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht deswegen benachteiligen, weil der ArbNehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Hierbei handelt es sich um den Sonderfall der Sittenwidrigkeit .. . Liegen die Voraussetzungen vor, dann ist bereits eine rechtsgeschäftliche Maßnahme des ArbGebers als gesetzwidrige Reaktion auf eine zulässige Rechtsausübung durch den ArbNehmer nach § 134 BGB nichtig. Hierzu kann auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den ArbGeber gehören (vgl. BAG, DB 1987, 2525 [hier: VI (610) 202 a-b] ..).