LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.09.2008
5 Sa 110/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1267/07

Kündigung ohne Abmahnung bei erschlichenem Mitarbeitereinkauf durch Kommissioniererin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 110/08

DRsp Nr. 2009/4310

Kündigung ohne Abmahnung bei erschlichenem Mitarbeitereinkauf durch Kommissioniererin

1. Wer in einem Warenhandelsgeschäft Waren der Arbeitgeberin gegen deren Willen an sich nimmt, begeht eine schwere Pflichtverletzung, die eine verhaltensbedingte Kündigung sozial rechtfertigen kann. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Mitarbeiterin sich die Ware nicht direkt (durch Unterschlagung oder Diebstahl) aneignet sondern die Ware zuvor noch im Rahmen des Mitarbeiterverkaufs einem Mitarbeiter der Arbeitgeberin zur Preisfestsetzung vorlegt, nachdem sie sich zuvor durch Täuschung eines weiteren Mitarbeiters einen Freigabeschein erschlichen hat. 3. Die relative Geringwertigkeit der Sache steht der Feststellung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung nicht entgegen, wenn die Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Arbeitsaufgabe ständig mit dem Eigentum der Arbeitgeberin umzugehen hat. 4. Eine Mitarbeiterin, die Unregelmäßigkeiten beim Personaleinkauf begeht, um Waren unberechtigt verbilligt zu erhalten, muss davon ausgehen, dass sie damit (auch wenn sich das Verhalten auf lediglich geringwertige Sachen bezieht) ihren Arbeitsplatz aufs Spiel setzt; dass eine scharfe Abmahnung die Arbeitnehmerin mutmaßlich zur Vernunft gebracht hätte, ist insoweit unerheblich.

Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: