OLG Saarbrücken - Urteil vom 31.07.2006
8 U 269/03
Normen:
GenG § 34 Abs. 1 Satz 1 § 40 § 46 Abs. 1 ; BGB § 276 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2006, 962
WM 2006, 2364
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 01.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV O 52/01

Kündigung ohne Abmahnung von Führungskräften

OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.07.2006 - Aktenzeichen 8 U 269/03

DRsp Nr. 2007/4316

Kündigung ohne Abmahnung von Führungskräften

»1. Der fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses von Organen und Organmitgliedern von Gesellschaften, Genossenschaften und Sparkassen muss keine Abmahnung vorausgehen. 2. Der Abberufung und Kündigung eines Vorstandsmitglieds wegen wichtigen Grundes steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass bezüglich der Person eines anderen Vorstandsmitgliedes vergleichbare Umstände vorliegen, die auch dessen Abberufung rechtfertigen würden.«

Normenkette:

GenG § 34 Abs. 1 Satz 1 § 40 § 46 Abs. 1 ; BGB § 276 ; BGB § 626 ;

Tatbestand:

A.

Der Kläger wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 18.6.1985 mit Wirkung ab 16.10.1985 zum Vorstandsmitglied bestellt; zugleich wurde am 16.10.1985 ab diesem Zeitpunkt ein entsprechender "Dienstvertrag" (Blatt 16 - 20) abgeschlossen, welcher dann ab 1.1.1997 durch einen "Vorstandsvertrag" mit der Beklagten (Blatt 21 - 23) ersetzt worden ist. Zuletzt haben die Parteien unter dem 7.12.2000 ab 1.7.2000 einen neuen "Vorstandsvertrag" für die Dauer von 5 Jahren (Blatt 28 - 29) geschlossen.

Anlässlich einer gemeinsamen Sitzung von Aufsichtsrat und Vorstand der Beklagten am 30.3.2001 wurde der Kläger nach § 40 GenG vom Amt des Vorstandsvorsitzenden vorläufig suspendiert.