LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.10.1999
10 Sa 8/99
Normen:
MTV für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern vom 8. Mai 1990 i.d.F. vom 11. Dezember 1996 § 4 Nr. 4.4 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 09.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 153/98

Kündigung: ordentliche Kündigung - tariflicher Kündigungsschutz - Beginn der Tarifgebundenheit - Erwerb der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.1999 - Aktenzeichen 10 Sa 8/99

DRsp Nr. 2002/7731

Kündigung: ordentliche Kündigung - tariflicher Kündigungsschutz - Beginn der Tarifgebundenheit - Erwerb der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft

1. Die Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG setzt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Tarifnormen gelten und beiderseitige Mitgliedschaft besteht. Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, die nach Inkrafttreten eines Tarifvertrages Mitglieder der vertragsschließenden Vereinigung werden, unterliegen mit dem Erwerb der Mitgliedschaft den Normen des Tarifvertrages. 2. Entscheidend für die Tarifgebundenheit ist der Augenblick des auf Grund der Satzung vollzogenen Beitritts. Eine Satzung, die die Mitgliedschaft sogar auf den Zeitpunkt des Monats der ersten Beitrittszahlung zurückwirken lässt, ist dahingehend auszulegen, "daß die tatsächliche Mitgliedschaft zumindest mit der Abgabe der Beitrittserklärung wirken soll". 3. Ein "älterer Arbeitnehmer", der sonach als der Gewerkschaft vor Kündigungszugang beigetreten anzusehen ist, kann sich auf den besonderen Kündigungsschutz des § 4 Ziff 4.4 MTV beruffen.

Normenkette:

MTV für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern vom 8. Mai 1990 i.d.F. vom 11. Dezember 1996 § 4 Nr. 4.4 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand