BAG - Urteil vom 23.09.1992
2 AZR 150/92
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4; BGB § 622 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 4 (9) Sa 1437/90 - 27.02.92,
ArbG Bochum, vom 02.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 677/90

Kündigung: ordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

BAG, Urteil vom 23.09.1992 - Aktenzeichen 2 AZR 150/92

DRsp Nr. 2001/14358

Kündigung: ordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

Steht fest, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, berechtigt krankheitsbedingte dauernde Unfähigkeit, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, wegen der auf Dauer feststehenden Störung des Austauschverhältnisses zur Kündigung

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4; BGB § 622 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Klägerin war seit dem 20. November 1975 als Montagearbeiterin zu einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 3.007,-- DM bei der Beklagten beschäftigt; vorhergegangen war eine Beschäftigungszeit vom 27. Mai 1971 bis 29. November 1974. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW vom 29. Februar 1988 (im Folgenden MTV Metall) Anwendung. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilindustrie mit ca. 17.500 Beschäftigten in ihrem Bochumer Betrieb, in dem die Klägerin tätig war. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die die Beklagte auf häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten stützt.