Die Klägerin war seit dem 20. November 1975 als Montagearbeiterin zu einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 3.007,-- DM bei der Beklagten beschäftigt; vorhergegangen war eine Beschäftigungszeit vom 27. Mai 1971 bis 29. November 1974. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW vom 29. Februar 1988 (im Folgenden
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