BAG - Urteil vom 06.03.2003
2 AZR 50/02
Normen:
PersVG Brandenburg § 63 Abs. 2 § 67 Abs. 1 § 68 Abs. 1 Nr. 2 § 74 Abs. 3 § 90 Abs. 4, 6, 7 ; BPersVG § 108 Abs. 2 ; Brandenburgisches Hochschulgesetz § 48 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 568
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 20.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 54/01
ArbG Potsdam, vom 18.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 122/00

Kündigung; Personalvertretungsrecht - Kündigung während der Probezeit und Mitwirkung des Personalrats, notwendiger Antrag des künstlerischen Mitarbeiters; Informationspflichten des öffentlichen Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 50/02

DRsp Nr. 2003/12757

Kündigung; Personalvertretungsrecht - Kündigung während der Probezeit und Mitwirkung des Personalrats, notwendiger Antrag des künstlerischen Mitarbeiters; Informationspflichten des öffentlichen Arbeitgebers

Orientierungssätze: 1. Die Gesetzessystematik des PersVG Brandenburg und der Sinn und Zweck des § 63 Abs. 2 PersVG BBg. sprechen gegen eine Ausdehnung des Antragserfordernisses als Voraussetzung für eine Mitwirkung des Personalrats bei einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung einer künstlerischen Mitarbeiterin während der Probezeit nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 PersVG BBg. 2. Der öffentliche Arbeitgeber kann sich in einem Kündigungsschutzprozeß nicht auf die fehlende Antragstellung einer künstlerischen Mitarbeiterin zur Beteiligung des Personalrats berufen, wenn er vor dem Ausspruch der Kündigung sie nicht über die beabsichtigte personelle Maßnahme in gebotener Weise informiert hat. Den öffentlichen Arbeitgeber trifft insoweit der allgemeinen vertraglichen Rücksichtnahmepflicht entsprechend eine - eingeschränkte - Hinweis- und Aufklärungspflicht.

Normenkette:

PersVG Brandenburg § 63 Abs. 2 § 67 Abs. 1 § 68 Abs. 1 Nr. 2 § 74 Abs. 3 § 90 Abs. 4, 6, 7 ; BPersVG § 108 Abs. 2 ; Brandenburgisches Hochschulgesetz § 48 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung während der Probezeit.