LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.04.1999
16 Sa 1409/98
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AiB Telegramm 1999, 68
ARST 2000, 8
AuR 1999, 445
BB 1999, 2195
DB 1999, 2117
EzBAT § 53 BAT Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 50
FA 1999, 410
LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 71
NZA-RR 1999, 637
ZBVR 2000, 35
ZfPR 2000, 179
ZTR 1999, 526
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 30.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 424/97

Kündigung: personenbedingte Kündigung wegen Leistungsmängel - Unmöglichkeit der Umstellung des Leistungsverhaltens

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.04.1999 - Aktenzeichen 16 Sa 1409/98

DRsp Nr. 2002/16914

Kündigung: personenbedingte Kündigung wegen Leistungsmängel - Unmöglichkeit der Umstellung des Leistungsverhaltens

»Eine mit Leistungsmängeln des Arbeitnehmers begründete ordentliche Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn dem Arbeitnehmer nach Ausspruch einer auf eben solche Leistungsmängel gestützten Abmahnung nicht ausreichend Zeit gegeben wird, sein Leistungsverhalten umzustellen und die Minderleistung abzubauen. Welche zeitliche Länge die "Umlernphase" haben muß, ist eine Frage des Einzelfalles.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.