BAG - Urteil vom 17.03.2005
2 AZR 4/04
Normen:
KSchG § 1 (a.F.) ; BetrVG § 102 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 342
BAGReport 2005, 349
DB 2005, 1390
NZA 2005, 1016
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 31.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1578/02
ArbG Bochum, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2984/01

Kündigung; Schwerbehindertenrecht - Betriebsbedingte Kündigung wegen Produktionseinschränkung; Gesamtbetriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung; dringendes betriebliches Bedürfnis trotz Beschäftigung von Leiharbeitnehmern und Überstunden; freier anderer Arbeitsplatz; Sozialauswahl: Vergleichbarkeit mit Arbeitnehmern anderer Vergütungsgruppe bzw. anderen Status (Arbeiter Angestellte); Herausnahme von Arbeitnehmern aus der Sozialauswahl wegen Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Schwerbehinderter bzw. Gleichstellung; Betriebsratsanhörung

BAG, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 4/04

DRsp Nr. 2005/8118

Kündigung; Schwerbehindertenrecht - Betriebsbedingte Kündigung wegen Produktionseinschränkung; Gesamtbetriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung; dringendes betriebliches Bedürfnis trotz Beschäftigung von Leiharbeitnehmern und Überstunden; freier anderer Arbeitsplatz; Sozialauswahl: Vergleichbarkeit mit Arbeitnehmern anderer Vergütungsgruppe bzw. anderen Status (Arbeiter Angestellte); Herausnahme von Arbeitnehmern aus der Sozialauswahl wegen Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Schwerbehinderter bzw. Gleichstellung; Betriebsratsanhörung

Orientierungssätze: Die Generalklausel des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG aF ("ausreichende Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte") lässt es zu, nicht nur eine festgestellte Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch besondere Behinderungen, die einer weiteren Arbeitsvermittlung erheblich entgegenstehen, in die Prüfung der Sozialauswahl einzubeziehen (BAG 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/89 - EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 28).

Normenkette:

KSchG § 1 (a.F.) ; BetrVG § 102 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und einen Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers.