LAG München - Urteil vom 10.07.2008
4 Sa 98/08
Normen:
SGB IX § 85 f ; SGB IX § 91 ; BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8934/07

Kündigung; schwerbehinderter Mensch; (Unwirksame) außerordentliche Kündigung als Tat- und als Verdachtskündigung

LAG München, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 98/08

DRsp Nr. 2008/18460

Kündigung; schwerbehinderter Mensch; (Unwirksame) außerordentliche Kündigung als Tat- und als Verdachtskündigung

»Die (gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX fingierte) Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentlichen Kündigung ersetzt nicht die, somit gesondert erforderliche, Zustimmung zu einer späteren vorsorglichen ordentlichen Kündigung gegenüber dem schwerbehinderten Menschen.«

Normenkette:

SGB IX § 85 f ; SGB IX § 91 ; BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen und einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger.