LAG München vom 05.12.1988
8 Sa 272/88
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1989, 66
BB 1989, 71
DB 1989, 283
DRsp VI(614)119a
LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 16
NZA 1989, 278
ZTR 1989, 79

Kündigung: Soziale Rechtfertigung einer wegen beharrlichen Verstoßes gegen die im Betrieb geltende Kernarbeitszeit-Regelung ausgesprochenen Kündigung

LAG München, vom 05.12.1988 - Aktenzeichen 8 Sa 272/88

DRsp Nr. 1992/11823

Kündigung: Soziale Rechtfertigung einer wegen beharrlichen Verstoßes gegen die im Betrieb geltende Kernarbeitszeit-Regelung ausgesprochenen Kündigung

Erscheint ein Arbeitnehmer in einem Zeitraum von 19 Monaten an 60 Arbeitstagen erst um jeweils mehr als 6 Minuten verspätet nach Beginn der Kernzeit zum Dienst, so liegt hierin ein besonders schwerer Verstoß, der eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen vermag. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall nach erfolgloser Abmahnung regelmäßig nicht darauf verwiesen werden, den Arbeitnehmer lediglich aus der Gleitzeitregelung herauszunehmen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

»... Der Kl. ist von März 1987 bis September 1987 etwa an 60 Arbeitstagen verspätet, d. h. nach Beginn der Kernzeit zur Arbeit erschienen, wobei nur die Fälle registriert wurden, in denen die Kernzeit um mindestens 6 Minuten überschritten wurde. Damit hat der Kl. gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, denn dem Arbeitsverhältnis ist die Verpflichtung des ArbNehmers immanent, seine Arbeitskraft zur festgesetzten Zeit zur Verfügung zu stellen. Gründe, die das Verhalten des Kl. rechtfertigten, wurden von ihm nicht vorgetragen, »Schwierigkeiten, am Morgen pünktlich zu sein«, entschuldigen ihn nicht.