LAG Chemnitz - Beschluss vom 02.11.1999
4 Ta 308/99
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2272/99

Kündigung: Streitwert - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert - Beschäftigungsdauer

LAG Chemnitz, Beschluss vom 02.11.1999 - Aktenzeichen 4 Ta 308/99

DRsp Nr. 2000/7692

Kündigung: Streitwert - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert - Beschäftigungsdauer

»Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von 6 - 12 Monaten sind drei Bruttomonatsverdienste als Streitwert zu Grunde zu legen ( vgl. Sächs. LAG vom 15.09.98 - 1 Ta 236/98 und vom 08.12.98 - 1 Ta 312/98); die 4. Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung der 1. Kammer an."

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

I.

Der am 18.07.1956 geborene Kläger ist seit dem 20.04.1998 bei der Beklagten als Maurer/Kranführer zu einer Vergütung von zuletzt 3.850,00 DM brutto und bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.

Mit Schreiben vom 11.03.1999, dem Kläger zugegangen am 12.03.1999, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers aus betriebsbedingten Gründen zum 20.04.1999.

Mit der beim Arbeitsgericht Chemnitz eingereichten Klage hat der Kläger beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung von 11.03.1999, dem Kläger zugegangen am 12.03.1999, zum 20.04.1999 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 20.04.1999 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 20.04.1999 hinaus zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.