LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.03.2006
3 Sa 1877/04
Normen:
BAT § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 419/04

Kündigung tariflicher Nebenabreden ohne Beteiligung des Personalrats

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.03.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 1877/04

DRsp Nr. 2006/27811

Kündigung tariflicher Nebenabreden ohne Beteiligung des Personalrats

»§ 4 Abs. 2 Satz 2 BAT lässt die gesonderte Kündigung von Nebenabreden zu, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist. Außer der Beachtung der Kündigungsfrist gelten für die Kündigung einer Nebenabrede keine weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, insbesondere bedarf es keiner Beteiligung des Personalrats.«

Normenkette:

BAT § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag.

Der am 17. Juni 1950 geborene, verheiratete Kläger hat keine Kinder. Er ist seit 15. August 1985 bei der Beklagten als Schulhausmeister beschäftigt. Nach dessen § 2 findet auf das Arbeitsverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Zeitgleich mit dem Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien zwei Nebenabreden, eine hinsichtlich der Überstunden für außerschulische Veranstaltungen und eine weitere über die Pauschalierung der Vergütung geleisteter Überstunden (Bl. 4 d.A.). Diese Nebenabrede enthält unter § 3 folgende Regelung:

"Die Nebenabrede kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden."