Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag.
Der am 17. Juni 1950 geborene, verheiratete Kläger hat keine Kinder. Er ist seit 15. August 1985 bei der Beklagten als Schulhausmeister beschäftigt. Nach dessen §
"Die Nebenabrede kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden."
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|