LAG Hamm - Urteil vom 13.09.2004
8 Sa 652/04
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 ; ArbGG § 72 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 919/03

Kündigung, Verdacht, Nachschieben von Kündigungsgründen, Unterschlagung, Kassenführung, Anhörung des Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 13.09.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 652/04

DRsp Nr. 2005/1363

Kündigung, Verdacht, Nachschieben von Kündigungsgründen, Unterschlagung, Kassenführung, Anhörung des Arbeitnehmers

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 ; ArbGG § 72 ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1955 geborene, ledige Kläger, welcher aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 5 ff. d.A.) seit dem 15.08.1984 gegen ein monatliches Bruttoentgelt von ca. 2000,-- EUR im Verkehrsbetrieb der Beklagten als Omnibusfahrer beschäftigt war und zusätzlich von 1993 bis August 2000 die Aufgabe eines stellvertretenden Betriebsleiters wahrnahm, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, arbeitgeberseitige Kündigung vom 25.04.2003 zum 31.08.2003 (Bl. 4 d.A.) sowie durch nachfolgende fristlose Kündigung vom 18.09.2003 (Bl. 169 d.A.). Weiter hat der Kläger die Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte verlangt.