Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von der Beklagten am 18.11.1997 und 05.12.1997 ausgesprochenen Kündigungen, um die Weiterbeschäftigung und um die Entfernung einer Abmahnung vom 10.11.1997 aus den Personalakten.
Der 1959 geborene Kläger, der verheiratet ist und drei Kinder hat, ist seit dem 01.12.1994 als angelernte Kraft im technischen Dienst (Pfortendienst und Telefonzentrale) in der Abteilung Organisation zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 4.176,75 DM bei der Beklagten beschäftigt. Er ist mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % anerkannt. Über die Frage, ob dieser Prozentsatz auf mindestens 50 % zu erhöhen ist, ist ein Verfahren vor dem Sozialgericht anhängig.
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