LAG Köln - Urteil vom 20.01.1999
8 (10) Sa 1215/98
Normen:
BetrVG § 84 Abs. 3 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AiB Telegramm 1999, 32
LAGE § 84 BetrVG 1972 Nr. 1
LAGE § 626 BGB Nr. 128
MDR 1999, 811
VersorgW 2000, 22
ZBVR 2000, 33
ZTR 1999, 381
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 22.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3403/97

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen Beschwerde gegen den Vorgesetzten

LAG Köln, Urteil vom 20.01.1999 - Aktenzeichen 8 (10) Sa 1215/98

DRsp Nr. 2002/6582

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen Beschwerde gegen den Vorgesetzten

Erhebt der Arbeitnehmer bei den zuständigen Stellen des Betriebes gegen seinen Vorgesetzten eine Beschwerde, so dürfen ihm gem. § 84 Abs. 3 BetrVG grundsätzlich auch dann keine Nachteile entstehen, wenn sich die Beschwerde als ungerechtfertigt herausstellt. Eine Kündigung kann aber dann gerechtfertigt sein, wenn völlig haltlose schwere Anschuldigungen gegen den Arbeitgeber oder den Vorgesetzten erhoben werden.

Normenkette:

BetrVG § 84 Abs. 3 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von der Beklagten am 18.11.1997 und 05.12.1997 ausgesprochenen Kündigungen, um die Weiterbeschäftigung und um die Entfernung einer Abmahnung vom 10.11.1997 aus den Personalakten.

Der 1959 geborene Kläger, der verheiratet ist und drei Kinder hat, ist seit dem 01.12.1994 als angelernte Kraft im technischen Dienst (Pfortendienst und Telefonzentrale) in der Abteilung Organisation zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 4.176,75 DM bei der Beklagten beschäftigt. Er ist mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % anerkannt. Über die Frage, ob dieser Prozentsatz auf mindestens 50 % zu erhöhen ist, ist ein Verfahren vor dem Sozialgericht anhängig.