LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.06.2008
2 Sa 780/07
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 901/07

Kündigung; Verspätung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 780/07

DRsp Nr. 2008/18554

Kündigung; Verspätung

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Rechtswirksamkeit einer gegenüber dem verstorbenen Vater der Klägerin ausgesprochenen fristlosen Arbeitgeberkündigung. Der Arbeitnehmer W. war seit 15.03.1971 bei der Rechtvorgängerin der Beklagten zunächst als Einkäufer und später bei der Beklagten in der Buchhaltung beschäftigt. Zuletzt betrug sein Bruttoverdienst 4.586,77 EUR. Die Modalitäten des Arbeitsverhältnisses wurden im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17.06.1986 bzw. 13.08.1987 festgehalten. Im Betrieb besteht ein Betriebsrat. Das Arbeitsverhältnis verlief bis zum Jahre 2000/2001 störungsfrei. Der Kläger erlitt einen Schlaganfall. Es kam Ende Mai 2002 zu einer Umsetzung in ein vereinzeltes, später in die untere Etage verlagertes Büro. Mit dem Kläger wurden im Jahr 2004 Verhandlungen über ein Teilzeitarbeitsverhältnis geführt, sie führten nicht zu einer Einigung.

Die Beklagte erteilte mit Datum vom 24.05.2007 dem Kläger drei schriftliche Abmahnungen, in welchem sie verspätete Arbeitsaufnahme rügte bzw. zwei festgestellte Störungen durch Schlafen am Arbeitsplatz am 27.03.2007 und am 07.05.2007. Die Einzelheiten der Abmahnung sind aus dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 24.10.2007 ersichtlich.