LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.06.2006
6 Sa 206/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ; BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2875/05

Kündigung während der Probezeit - Auslegung einer Tantiemezusage bei kurzer Beschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 206/06

DRsp Nr. 2007/2721

Kündigung während der Probezeit - Auslegung einer Tantiemezusage bei kurzer Beschäftigung

1. Im Rahmen der Probezeit kann ein Arbeitgeber sich von Arbeitnehmern trennen, bei denen sich in der Zusammenarbeit mit den vorhandenen Vorgesetzten Spannungen ergeben, ohne ernsthaft der Ursache für diese Spannung nachgehen zu müssen; das folgt aus der dem Arbeitgeber während der Probezeit zustehenden Kündigungsfreiheit.2. Wird dem im laufenden Jahr eingestellten Arbeitnehmer eine Tantieme mit dem Zusatz gewährt, "für das Jahr 2005 garantiert das Unternehmen dem Arbeitnehmer die volle Höhe", wird damit lediglich sichergestellt, dass sich der Betrag der Tantieme aus einem Gesamtbetrag von 10.000,00 EUR errechnet, so dass für eine begrenzte Beschäftigungszeit lediglich ein Teilbetrag beansprucht werden kann.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 ; BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger, welcher auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.02.2005 bei der Beklagten ab 01.07.2005 beschäftigt war, hat sich mit seiner Klage, welche beim Arbeitsgericht am 06.10.2005 eingegangen ist, gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.09.2005 gewendet und hat mit der Klageerweiterung vom 19.10.2005 die Zahlung von 10.000,00 EUR gefordert.