ArbG Kaiserslautern, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 263/04
Kündigung während der Probezeit - keine Mitteilung einzelner Sozialdaten bei Vorkenntnissen des Betriebsrates - rechtmäßiges Alternativverhalten bei Motivbündel
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 1 Sa 123/05
DRsp Nr. 2005/18823
Kündigung während der Probezeit - keine Mitteilung einzelner Sozialdaten bei Vorkenntnissen des Betriebsrates - rechtmäßiges Alternativverhalten bei Motivbündel
1. Im Anhörungsverfahren nach § 102BetrVG bedürfen Informationen, die dem Betriebsrat bereits bekannt sind, keiner förmlichen Mitteilung; die Darlegungs- und Beweislast zu den Kenntnissen des Betriebsrats trifft den Arbeitgeber.2. Kommt es dem Arbeitgeber bei einer Kündigung während der Probezeit auf das Lebensalter und die genaue Betriebszugehörigkeit deshalb nicht an, weil er Gesichtspunkte einer Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3KSchG nicht in seine Überlegungen einbeziehen muss, braucht er sie dem Betriebsrat auch nicht mitzuteilen.3. Liegt der Kündigung ein Motivbündel zugrunde, verstößt die Kündigung nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn sie (zumindest auch) von sachlichen Erwägungen getragen ist; auf diesen Gedanken des rechtmäßigen Alternativverhaltens kann sich der Kündigende stützen, wenn er das Vorliegen sachlicher Gründe substantiiert darlegt und gegebenenfalls nachweist.