LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.06.2005
1 Sa 123/05
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 138 § 242 § 622 Abs. 3, Abs. 5 Satz 3 ; KSchG § 1 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 629
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 263/04

Kündigung während der Probezeit - keine Mitteilung einzelner Sozialdaten bei Vorkenntnissen des Betriebsrates - rechtmäßiges Alternativverhalten bei Motivbündel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 1 Sa 123/05

DRsp Nr. 2005/18823

Kündigung während der Probezeit - keine Mitteilung einzelner Sozialdaten bei Vorkenntnissen des Betriebsrates - rechtmäßiges Alternativverhalten bei Motivbündel

1. Im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG bedürfen Informationen, die dem Betriebsrat bereits bekannt sind, keiner förmlichen Mitteilung; die Darlegungs- und Beweislast zu den Kenntnissen des Betriebsrats trifft den Arbeitgeber.2. Kommt es dem Arbeitgeber bei einer Kündigung während der Probezeit auf das Lebensalter und die genaue Betriebszugehörigkeit deshalb nicht an, weil er Gesichtspunkte einer Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht in seine Überlegungen einbeziehen muss, braucht er sie dem Betriebsrat auch nicht mitzuteilen.3. Liegt der Kündigung ein Motivbündel zugrunde, verstößt die Kündigung nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn sie (zumindest auch) von sachlichen Erwägungen getragen ist; auf diesen Gedanken des rechtmäßigen Alternativverhaltens kann sich der Kündigende stützen, wenn er das Vorliegen sachlicher Gründe substantiiert darlegt und gegebenenfalls nachweist.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 138 § 242 § 622 Abs. 3, Abs. 5 Satz 3 ; KSchG § 1 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Kündigungen durch die Beklagte.