LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.05.2006
6 Sa 962/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1009/05

Kündigung während der Probezeit auch bei früherer Abwerbung durch Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 962/05

DRsp Nr. 2007/1149

Kündigung während der Probezeit auch bei früherer Abwerbung durch Arbeitgeberin

Auch wenn der nunmehr während der Probezeit gekündigte Arbeitnehmer zuvor durch die Arbeitgeberin abgeworben worden ist, kommt allein durch diesen Umstand (ohne vertraglichen Ausschluss der Probezeit) noch kein erhöhter Bestandsschutz für das Arbeitsverhältnis zustande.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen eine Kündigung der Beklagten, bei der er ab 01.10.2004 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19.12.2003 zuletzt als Niederlassungsleiter in Bochum beschäftigt war und fordert noch die Zahlung einer Jahresteilprämie in Höhe von 2.500, EUR brutto und die Rückzahlung eines Betrages von 767, EUR zu, den die Beklagte unberechtigterweise von der Juli-Abrechnung zu Unrecht einbehalten habe, weil ihm ein Anspruch auf Urlaubsgeld zustehe.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24.03.2005 - ihm zugegangen am 30.03.2005 - nicht aufgelöst ist.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.267, EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hiervon seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.