LAG Hamm - Urteil vom 31.10.2006
19 Sa 1119/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2. Satz 1 § 15 Abs. 3 ; BGB § 305 c Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2007, 629
NZA-RR 2007, 243
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 131/06

Kündigung während der Probezeit bei Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages

LAG Hamm, Urteil vom 31.10.2006 - Aktenzeichen 19 Sa 1119/06

DRsp Nr. 2007/2670

Kündigung während der Probezeit bei Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages

»Wird in einem befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit mit Kündigungsmöglichkeit vereinbart, die länger ist als die vorgesehene Vertragsdauer, so gilt die Probezeitvereinbarung auch im Verlängerungszeitraum nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2. Satz 1 § 15 Abs. 3 ; BGB § 305 c Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

Die am 18.02.1959 geborene Klägerin stand seit dem 18.08.2005 als Mitarbeiterin für Helfertätigkeiten bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses war ein befristeter Vertrag vom 15.08.2005. Der im Vertrag vereinbarte Beschäftigungsbeginn 01.09.2005 wurde durch eine Zusatzvereinbarung auf den 18.08.2005 vorgezogen.

Im Arbeitsvertrag, auf den wegen der übrigen Einzelheiten auf die Kopien in der Akte Blatt 26 ff. verwiesen wird, heißt es in § 1 Ziffer 3: