Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Die am 18.02.1959 geborene Klägerin stand seit dem 18.08.2005 als Mitarbeiterin für Helfertätigkeiten bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses war ein befristeter Vertrag vom 15.08.2005. Der im Vertrag vereinbarte Beschäftigungsbeginn 01.09.2005 wurde durch eine Zusatzvereinbarung auf den 18.08.2005 vorgezogen.
Im Arbeitsvertrag, auf den wegen der übrigen Einzelheiten auf die Kopien in der Akte Blatt 26 ff. verwiesen wird, heißt es in § 1 Ziffer 3:
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