1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.04.2008 -
2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.
Der am 13.11.1976 geborene Kläger, ledig, Vater eines am 16.11.2006 geborenen Kindes, war seit dem 02.05.2002 als vollbeschäftigter Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden mit der Tätigkeit eines Zustellers beschäftigt. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt nach Entgeltgruppe 3 1.926,30 € brutto.
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