LAG Köln - Urteil vom 28.11.2008
10 Sa 739/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3047/07

Kündigung wegen andauernder Krankheit - Prognose bei ärztlicherseits in Aussicht gestellter Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit

LAG Köln, Urteil vom 28.11.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 739/08

DRsp Nr. 2009/3584

Kündigung wegen andauernder Krankheit - Prognose bei ärztlicherseits in Aussicht gestellter Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit

Die für die Kündigung wegen lang andauernder Erkrankung notwendige negative Prognose ist dann zu verneinen, wenn aufgrund ärztlicherseits in Aussicht gestellter Behandlungsmaßnahmen - hier Bandscheibenoperation - im Zeitpunkt der Kündigung die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zumindest möglich erscheint.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.04.2008 - 6 Ca 3047/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.

Der am 13.11.1976 geborene Kläger, ledig, Vater eines am 16.11.2006 geborenen Kindes, war seit dem 02.05.2002 als vollbeschäftigter Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden mit der Tätigkeit eines Zustellers beschäftigt. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt nach Entgeltgruppe 3 1.926,30 € brutto.