LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.10.2021
6 Sa 244/20
Normen:
BGB § 242; BGB § 611; GG Art. 1; GG Art. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 4 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3900/19

Kündigung wegen häufiger KurzerkrankungenNegative Zukunftsprognose bei krankheitsbedingter KündigungDrei-Stufen-Prüfung der Wirksamkeit krankheitsbedingter Kündigung wegen wiederholter KurzerkrankungenImmunologische Grunderkrankung bei Zukunftsprognose

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.10.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 244/20

DRsp Nr. 2022/4976

Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen Negative Zukunftsprognose bei krankheitsbedingter Kündigung Drei-Stufen-Prüfung der Wirksamkeit krankheitsbedingter Kündigung wegen wiederholter Kurzerkrankungen Immunologische Grunderkrankung bei Zukunftsprognose

1. Die Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen ist sozial gerechtfertigt, wenn im Kündigungszeitpunkt Tatsachen vorliegen, die auch durch einen Sachverständigen nachgewiesen darauf schließen lassen, dass es auch künftig zu erheblichen Kurzerkrankungen kommen wird, die die betrieblichen Interessen beeinträchtigen und daher in der Gesamtschau (Verhältnismäßigkeit) zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen müssen. 2. Die Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen ist unwirksam, da es schon an einer negativen Zukunftsprognose im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG mangelt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - 7 Ca 3900/19 - vom 29. Juli 2020 wie folgt abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 02. Dezember 2019 nicht aufgelöst worden ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Versandmitarbeiterin weiterzubeschäftigen.

II. III.