Der am 14. März 1969 geborene, ledige Kläger wurde bei der Beklagten, einem Unternehmen der Kraftfahrzeugherstellung, vom 9. September 1985 bis 31. Januar 1989 zum Mechaniker ausgebildet und ab 1. Februar 1989 im Werk M als Werkzeugwechslerhelfer gegen eine monatliche Vergütung von etwa 2.800,-- DM brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung. U.a. gelten folgende Regelungen:
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Angestellten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 24. April 1987, gültig ab 1. April 1988 (
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§ 12
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