ArbG Karlsruhe, vom 24.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 263/88
LAG Baden-Württemberg, vom 25.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 42/90
Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung
BAG, Urteil vom 26.09.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 132/91
DRsp Nr. 1996/6071
Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung
»1. Auch die krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers kann einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund zur sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG abgeben, wenn sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führt (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. BAG Urteil vom 5.8.1976 - 3 AZR 110/75 - AP Nr. 1 zu § 1KSchG 1969 Krankheit).2. Der Senat hält daran fest, daß der Arbeitgeber ihm bekannte, dem Betriebsrat aber nicht mitgeteilte Kündigungsgründe auch dann nicht zur Rechtfertigung der Kündigung nachschieben kann, wenn ihr der Betriebsrat aufgrund der mitgeteilten Gründe zugestimmt hat (vgl. Urteil vom 2.4.1987 - 2 AZR 418/86 - AP Nr. 96 zu § 626BGB).3. Es steht auch dann im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es den von einem Schwerbehinderten anhängig gemachten Kündigungsschutzprozeß gemäß § 148ZPO aussetzt, solange über die Anfechtung der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu der Kündigung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, wenn es die Kündigung für sozial gerechtfertigt hält (Abweichung von BAGE 34, 275 = AP Nr. 7 zu § 12SchwbG).«