LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.04.2006
1 Sa 46/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 1 Ca 1459 b/05 vom 07.12.2005,

Kündigung, Wirksamkeit, Befristeter Arbeitsvertrag, Probezeit, Betriebsratsanhörung, Wartezeit, Krankenschwester

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.04.2006 - Aktenzeichen 1 Sa 46/06

DRsp Nr. 2006/21657

Kündigung, Wirksamkeit, Befristeter Arbeitsvertrag, Probezeit, Betriebsratsanhörung, Wartezeit, Krankenschwester

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.

Die Klägerin war bei der Beklagten mit Wirkung ab 01.05.2005 aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 22.04.2005 als Krankenschwester eingestellt worden; der Arbeitsvertrag war auf den 30.06.2006 befristet. Die Klägerin war zuvor einen Tag, nämlich am 19.04.2005, bei der Beklagten tätig. Unter Ziff. 2 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien eine Probezeit von sechs Monaten.

Mit Schreiben vom 05. August 2005 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der Klägerin an; wegen des Inhalts des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 10/11 d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15.08.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2005.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet: