Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund einer am 30.09.97 um 14.00 Uhr per Boten in seinen Hausbriefkasten geworfenen schriftlichen Kündigung zum 31. Oktober oder erst zum 30.11.97 aufgelöst worden ist.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Einwurf des Kündigungsschreibens sei noch innerhalb der für Großstädte maßgeblichen Postzustellzeiten erfolgt, die nach Auskunft der Generaldirektion der Deutschen Post AG bis gegen 14.00 Uhr andauerten.
Gegen dieses ihm am 4.09.98 zugestellte Urteil richtet sich die am 1.10.98 eingelegte und begründete Berufung des Klägers. Er verweist auf eine Auskunft der Deutschen Post AG, Niederlassung Briefpost Berlin Nord, vom 31.07.98 (Ablichtung Bl. 100 d.A.), wonach die Post in seinem Zustellbereich zwischen 8.00 Uhr und 11.00 Uhr vormittags ausgeliefert werde.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 30.11.97 fortbestanden habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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