Die Parteien streiten darum, ob das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung der Beklagten vom 17.10.2001 zum 31.10.2001 aufgelöst wurde.
Der Kläger war bei der Beklagten in einem Betrieb für Beschäftigungsförderung seit dem 01.09.2001 aufgrund eines bis zum 31.08.2002 befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt. Es handelte sich um eine Befristung im Rahmen einer Maßnahme nach dem BSHG.
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