LAG Chemnitz - Urteil vom 11.02.2003
7 Sa 292/02
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 622 Abs. 3 ; BGB § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 22.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 9039/01

Kündigung: Zugang der Kündigungserklärung

LAG Chemnitz, Urteil vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 292/02

DRsp Nr. 2003/12111

Kündigung: Zugang der Kündigungserklärung

1. Das BGB regelt ausdrücklich nicht das Wirksamwerden von Erklärungen unter Anwesenden. Hierbei ist allerdings der Grundgedanke des § 130 BGB zu berücksichtigen. Danach wird die Willenserklärung in dem Zeitraum wirksam, in welchem sie dem Erklärungsempfänger zugeht.2. Zugegangen ist die Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger das ihm übergebene Schreiben tatsächlich liest.3. Der Adressat einer Kündigungserklärung kann ihren Zugang nicht dadurch hinauszögern, dass er den Brief nicht öffnet

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 622 Abs. 3 ; BGB § 623 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung der Beklagten vom 17.10.2001 zum 31.10.2001 aufgelöst wurde.

Der Kläger war bei der Beklagten in einem Betrieb für Beschäftigungsförderung seit dem 01.09.2001 aufgrund eines bis zum 31.08.2002 befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt. Es handelte sich um eine Befristung im Rahmen einer Maßnahme nach dem BSHG.