LAG Berlin - Urteil vom 07.05.1999
6 Sa 166/99
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 4 Satz 1, KSchG § 13 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 24134/98

Kündigung: Zugang einer durch Boten in den Hausbriefkasten geworfenen Erklärung

LAG Berlin, Urteil vom 07.05.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 166/99

DRsp Nr. 2002/7958

Kündigung: Zugang einer durch Boten in den Hausbriefkasten geworfenen Erklärung

Ein Arbeitnehmer, dem im Hinblick auf eine beabsichtigte Selbstbeurlaubung eine außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses angedroht worden ist, braucht nicht damit zu rechnen, dass der Arbeitgeber eine von ihm eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Anlass nimmt, noch am späteren Nachmittag desselben Tags eine außerordentliche Kündigung auszusprechen und durch Boten in seinen Hausbriefkasten werfen zu lassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 4 Satz 1, KSchG § 13 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob eine dem Kläger am 15.07.98 um 16.10 Uhr durch Boten in den Hausbriefkasten geworfene außerordentliche Kündigung dadurch fiktiv wirksam geworden ist, dass der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis unter Kündigungsschutz stand, sich gegen diese Kündigung erst mit einer am 6.08.98 eingereichten Klage gewandt hat.