LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.09.2008
3 Sa 319/08
Normen:
BGB § 125 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 626 Abs. 2; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 403/07

Kündigungen eines Verbandstrainers - inhaltliche Anforderungen an Kündigungserklärung - keine Schriftform bei E-Mail-Nachricht mit eingescannter Unterschrift - keine Anwendung eines Erfahrungssatzes zum Zugang eines Schriftstücks bei abweichendem Geschehensablauf

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.09.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 319/08

DRsp Nr. 2009/1818

Kündigungen eines Verbandstrainers - inhaltliche Anforderungen an Kündigungserklärung - keine Schriftform bei E-Mail-Nachricht mit eingescannter Unterschrift - keine Anwendung eines Erfahrungssatzes zum Zugang eines Schriftstücks bei abweichendem Geschehensablauf

1. Die Kündigung erfordert die Abgabe einer Willenserklärung, mit der der Kündigende seinen Willen zum Ausdruck bringt, das Arbeitsverhältnis (gerade) durch dieses Rechtsgeschäft zu beenden. 2. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 623 BGB); ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. 3. Enthält das Kündigungsschreiben keine Unterschrift, wahrt dieses Schreiben nicht die Form der §§ 623, 126 Abs. 1 BGB; entsprechendes gilt im Ergebnis für ein mittels E-Mail nebst PDF-Anhang versandtes Kündigungsschreiben, auch wenn dort eine Unterschrift eingescannt oder sonst elektronisch dargestellt ist.