LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.12.2000
12 Sa 1986/99
Normen:
BGB § 174 ; HGO (Hessische Gemeindeordnung) § 71 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, Satz 3 ;
Fundstellen:
ARST 2001, 193
EzBAT § 53 BAT Vertretungsmacht Nr. 4
LAGE § 174 BGB Nr. 13
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7848/98

Kündigungeserklärung: Befugnis zum Ausspruch in einer Großstadt

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2000 - Aktenzeichen 12 Sa 1986/99

DRsp Nr. 2002/16959

Kündigungeserklärung: Befugnis zum Ausspruch in einer Großstadt

»1. In einer Großstadt kann die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einfachen Büro- bzw. Reinigungskräften jedenfalls durch ordentliche Kündigung ebenso ein "Geschäft der laufenden Verwaltung" sein, wie der Abschluss eines Arbeitsvertrages. 2. Von daher kann der/die Amtsleiter/in in einer Großstadt unter Berücksichtigung der Bestimmungen einer Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung für die Stadtverwaltung kündigungsbefugt sein. Einer Vollmachtsvorlage bedarf es nicht.«

Normenkette:

BGB § 174 ; HGO (Hessische Gemeindeordnung) § 71 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Sozialwidrigkeit einer von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochenen krankheitsbedingten Kündigung.