LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.12.2006
6 Ta 235/06
Normen:
KSchG § 4 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1692/06

Kündigungschutzklage und Lohn

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.12.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 235/06

DRsp Nr. 2007/9757

Kündigungschutzklage und Lohn

Normenkette:

KSchG § 4 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

1.

Der Kläger hat seine Klage vom 08.08.2006 mit einem Feststellungsantrag nach § 4 KSchG und einem Weiterbeschäftigungsantrag eingereicht, wobei unstreitig das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und der Kläger 4.520,-- EUR brutto pro Monat als Monatsgehalt angab.

Mit Schreiben vom 15.08.2006 ist die Klage um einen allgemeinen Feststellungsantrag, um die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses und um die Zahlung von 25.283,--EUR erweitert worden.

Mit Schreiben vom 25.08.2006 ist eine weitere fristlose Kündigung der Beklagten vom 15.08.2006 angegriffen und für den Fall des Obsiegens die Weiterbeschäftigung verlangt worden.

Im Termin vom 07.09.2006 ist das Verfahren durch einen Vergleich abgeschlossen worden, woraufhin antragsgemäß der Wert des Streitgegenstandes für den Klägervertreter vom Arbeitsgericht wie folgt festgesetzt worden ist:

18.080,00 EUR bis 21.08.2996 und auf 47.883,00 EUR ab dem 22.08.2006