LAG Köln - Urteil vom 08.12.2000
11 Sa 867/00
Normen:
BGB § 133 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 18.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1457/00

Kündigungserklärung; Auslegung einer Willenserklärung

LAG Köln, Urteil vom 08.12.2000 - Aktenzeichen 11 Sa 867/00

DRsp Nr. 2002/15297

Kündigungserklärung; Auslegung einer Willenserklärung

»Erklärt der Arbeitgeber im Rahmen von mündlichen Vertragsänderungsverhandlungen dem zur gewünschten Änderung nicht bereiten Arbeitnehmer, "dass man unter diesen Umständen das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen könne, sondern sich trennen müsse", so kann dieser Erklärung die für eine Kündigung zu fordernde Eindeutigkeit fehlen, solange die Deutung möglich bleibt, der Arbeitgeber habe auf eine noch auszusprechende Kündigung verweisen wollen, um Verhandlungsdruck anzuüben.«

Normenkette:

BGB § 133 ;
Vorinstanz: ArbG Aachen, vom 18.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1457/00