LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.07.2010
22 Sa 74/09
Normen:
BGB § 121 Abs. 1 S. 1; BGB § 174 S. 1; BGB § 174 S. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; SchulG BW § 34; LVerf BW Art. 50 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 187/08

Kündigungserklärung durch Beamten im höheren Verwaltungsdienst des Regierungspräsidiums; Zurückweisung der außerordentlichen Kündigung eines Lehrers bei fehlender Vorlage einer Originalvollmacht

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2010 - Aktenzeichen 22 Sa 74/09

DRsp Nr. 2011/7007

Kündigungserklärung durch Beamten im höheren Verwaltungsdienst des Regierungspräsidiums; Zurückweisung der außerordentlichen Kündigung eines Lehrers bei fehlender Vorlage einer Originalvollmacht

1. Beamte im höheren Verwaltungsdienst des Regierungspräsidiums sind weder kraft Gesetzes zum Ausspruch privatrechtlicher Kündigungen befugt noch sind sie generell eine Stellung berufen, mit der die Kündigungsbefugnis verbunden ist. 2. Die bloße Existenz eines Geschäftsverteilungsplan über die Aufgaben- und Kompetenzverteilung innerhalb des Regierungspräsidiums genügt nicht, um die Arbeitnehmer über eine Bevollmächtigung der Bediensteten zum Ausspruch privatrechtlicher Kündigungen in Kenntnis zu setzen. Dazu ist die öffentliche Bekanntmachung des Geschäftsverteilungsplans erforderlich oder zumindest ein Hinweis auf den zur Verfügung gestellten Geschäftsverteilungsplan.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 22.07.2009 - 12 Ca 187/08 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 121 Abs. 1 S. 1; BGB § 174 S. 1; BGB § 174 S. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; SchulG BW § 34; LVerf BW Art. 50 S. 1;

Tatbestand: