LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.12.2007
6 Sa 1846/07
Normen:
KSchG § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 369
DB 2009, 236
NJ 2008, 239
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 5705/07

Kündigungsfrist bei Massenentlassungsanzeige

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.12.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 1846/07

DRsp Nr. 2008/4229

Kündigungsfrist bei Massenentlassungsanzeige

»Im Fall einer Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG wird die Kündigungsfrist erst mit Ablauf der Sperrfrist des § 18 Abs. 1 KSchG in Lauf gesetzt.«

Normenkette:

KSchG § 18 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der am ...... 1979 geborene Kläger stand seit dem 01. April 2005 als Bote/Zusteller in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gegen ein Entgelt von zuletzt durchschnittlich 1.418,66 EUR brutto im Monat.

Auf eine Massenentlassungsanzeige der Beklagten vom 23. Februar 2007 verlängerte die Arbeitsagentur mit Bescheid vom 13. März 2007 die gesetzliche Sperrfrist bis zum 23. April 2007. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte dem Kläger mit einem zwei Tage später zugegangenen Schreiben vom 13. März 2007 zum 15. April 2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.