LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.12.2006
9 Sa 742/06
Normen:
BGB § 622 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 369
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 393/06

Kündigungsfrist während der Probezeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 742/06

DRsp Nr. 2007/2691

Kündigungsfrist während der Probezeit

1. Eine noch kürzere Kündigungsfrist während der Probezeit als die in § 622 Abs. 3 BGB vorgesehene kann sich ausschließlich aus einem Tarifvertrag ergeben (§ 622 Abs. 4 BGB).2. Eine aus Sicht des Arbeitnehmers als Erklärungsempfänger mehr oder weniger zufällige Übereinstimmung mit einer Tarifregelung reicht nicht aus, um gegenüber dem Vertragspartner deutlich zu machen., dass die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages gewollt ist.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 3, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Dauer der Kündigungsfrist.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.07.2006 (dort S. 2 ff = Bl. 41 ff d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 22.03.2006 fortbestanden hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.