ArbG Krefeld, vom 25.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 493/01
Kündigungsrecht in der Insolvenz; Betriebsratsanhörung - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter nach Abschluß einer umstrukturierenden Betriebsvereinbarung; Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG bei Kündigung durch Insolvenzverwalter gem. § 125 Abs. 1 InsO bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste; Umfang der Informationspflicht, Berücksichtigung von Vorkenntnissen des Betriebsrats; Voraussetzungen der Vermutung nach § 125 Abs. 1 InsO und § 128 Abs. 2 InsO
BAG, Urteil vom 28.08.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 377/02
DRsp Nr. 2004/2310
Kündigungsrecht in der Insolvenz; Betriebsratsanhörung - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter nach Abschluß einer umstrukturierenden Betriebsvereinbarung; Anhörung des Betriebsrats nach § 102BetrVG bei Kündigung durch Insolvenzverwalter gem. § 125 Abs. 1InsO bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste; Umfang der Informationspflicht, Berücksichtigung von Vorkenntnissen des Betriebsrats; Voraussetzungen der Vermutung nach § 125 Abs. 1InsO und § 128 Abs. 2InsO
»Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste iSd. § 125 Abs. 1InsO unterliegt die Betriebsratsanhörung nach § 102BetrVG grundsätzlich keinen erleichterten Anforderungen.«
Orientierungssätze:1. Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste iSd. § 125 Abs. 1InsO unterliegt die Betriebsratsanhörung nach § 102BetrVG grundsätzlich keinen erleichterten Anforderungen.2. Die Substantiierungspflicht im Kündigungsschutzprozeß bildet nicht das Maß für die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 102BetrVG.3. Der Umfang der Unterrichtungspflicht orientiert sich an dem - vom Zweck des Kündigungsschutzprozesses zu unterscheidenden - Zweck des Anhörungsverfahrens.
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