BAG - Urteil vom 10.05.2007
2 AZR 45/06
Normen:
KSchG § 1a ; BGB § 280 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 211
BAG--Pressemitteilung Nr. 32/07
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1491/05
ArbG Siegen, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 843/05

Kündigungsschutz - Abfindung nach § 1a KSchG; Tod des auf Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtenden Arbeitnehmers vor Ablauf der Kündigungsfrist; Entstehen des Anspruchs (und damit Vererblichkeit) erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist oder schon nach Ablauf der Dreiwochenfrist?; Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Abfindung?

BAG, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 45/06

DRsp Nr. 2007/9181

Kündigungsschutz - Abfindung nach § 1a KSchG; Tod des auf Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtenden Arbeitnehmers vor Ablauf der Kündigungsfrist; Entstehen des Anspruchs (und damit Vererblichkeit) erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist oder schon nach Ablauf der Dreiwochenfrist?; Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Abfindung?

»1. Der Anspruch nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist der zugrunde liegenden betriebsbedingten Kündigung.2. Endet das Arbeitsverhältnis vorher durch Tod des Arbeitnehmers, kann der Anspruch deshalb nicht nach § 1922 Abs. 1 BGB auf den Erben übergehen.«

Orientierungssätze:1. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG entsteht erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist.2. Endet das Arbeitsverhältnis zu einem davor liegenden Zeitpunkt aus einem anderen Grund, so gelangt der Anspruch nicht mehr zur Entstehung und kann aus diesem Grund auch nicht Gegenstand des auf die Erben übergehenden Vermögens nach § 1922 Abs. 1 BGB sein.

Normenkette:

KSchG § 1a ; BGB § 280 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine von den Klägern in erster Linie auf § 1a KSchG gestützte Zahlungsforderung und in diesem Zusammenhang insbesondere über den Zeitpunkt des Entstehens und die Vererblichkeit des Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG.