LAG Köln - Urteil vom 06.11.1991
7 Sa 627/91
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 2; WEG § 20 ;
Fundstellen:
ARST 1992, 95
LAGE § 23 KSchG Nr. 9
NZA 1992, 413
ZMR 1992, 205
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 298/91

Kündigungsschutz: Begriff des einheitlichen Betriebs - Anzahl der Beschäftigten

LAG Köln, Urteil vom 06.11.1991 - Aktenzeichen 7 Sa 627/91

DRsp Nr. 2001/14633

Kündigungsschutz: Begriff des einheitlichen Betriebs - Anzahl der Beschäftigten

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümer und den Verwalter i.S. der §§ 20 ff. WEG ist kein (einheitlicher) Betrieb i.S. der §§ 1 ff. KSchG; die Beschäftigten der Wohnungseigentümer und die Beschäftigten des Verwalters sind nicht zusammenzurechnen i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 2; WEG § 20 ;

Tatbestand:

Der Kläger war ab 1.3.1978 gärtnerischer Arbeiter und zweiter Hausmeister für die Hausgrundstücke ... und ... in ..., die einer Wohngemeinschaft von über 100 Wohnungseigentümern gehören (Beklagte), gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag der Parteien vom 20.8.1978 (Bl. 6 ff. d.A.). Die Wohnungseigentümer haben die Firma ... zum Verwalter im Sinne der §§ 20 ff. WEG bestellt (schriftlicher Vertrag vom 31.5.1988, Bl. 18 ff. d.A.). Diese Firma hat ihren Sitz in M und ein Büro mit drei Angestellten in einer ehemaligen Wohnung im Hausgrundstück W.